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Dr. Sigrid Schmidt - Tropenkrankheiten sind vermeidbar
Vorbeugen ist besser als heilen. „Alle Reisenden - auch Unternehmer, die ihre Mitarbeiter zum Arbeitsaufenthalt ins Ausland schicken - müssen bei bestimmten Ländern im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht wichtige Dinge im Vorfeld beachten“, erläuterte Dr. Sigrid Schmidt, Ärztin für Arbeitsmedizin der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft im ReiseTravel Gespräch.
ReiseTravel : Bestehen Rechtsgrundlagen für präventive Maßnahmen?
Dr. Schmidt : Als Untersuchungsgrundlage steht den ermächtigten Betriebsärzten der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 35 „Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen“ zur Verfügung. In ihm werden Tropen- oder subtropische Länder mit geographisch-klimatischen Besonderheiten genauer definiert und auf Länder mit ungünstigen klimatischen Bedingungen hingewiesen. Erstuntersuchungen sind grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit am „Arbeitsplatz Ausland“ durch den Unternehmer zu veranlassen. Nachuntersuchungsfristen sind für einen Intervall bis zu 36 Monaten festgelegt. Grundsätzlich sollten eine Nach- oder Rückkehruntersuchung nach dem Auslandseinsatz innerhalb von acht Wochen erfolgen. Kernstücke der ärztlichen Konsultation sind die klinische Untersuchung hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit sowie Blut-, Urin- und Stuhluntersuchungen, speziell auf die Gesundheitsrisiken des Einsatzlandes abgestimmt.
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Dr. Sigrid Schmidt, Ärztin für Arbeitsmedizin, Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
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ReiseTravel : Wie sinnvoll ist eine Schutzimpfung?
Dr. Schmidt : Impfungen gehören zu den effektivsten und kostengünstigsten Maßnahmen der Prävention. Gut verträgliche Impfstoffe, zum Teil als Kombinationsimpfstoffe mit bis zu sechs Einzelkomponenten stehen zur Verfügung. Leider wird die Tuberkulose-Schutzimpfung (BCG) nicht mehr als Standardimpfung empfohlen. Da Tuberkulose auch heute noch im indischen Subkontinent sowie in Südostasien eine der häufigsten Infektionskrankheiten mit hoher Sterberate ist, kommt der ärztlichen Überprüfung der individuellen Abwehrkräfte (Tuberkulintest) und ein Schließen der Impflücke vor Reiseantritt eine besondere Bedeutung zu. Grundsätzlich sollte jeder Erwachsene an Hand seines Impfausweises seinen Impfstatus jährlich überprüfen und auffrischen lassen. So werden Auffrischungsimpfungen zum Erhalten eines wirksamen Schutzes gegen Diphtherie oder Tetanus (Wundstarrkrampf) alle zehn Jahre erforderlich. Auf Länderebene bestehen Vereinbarungen zur Übernahme von Impfkosten. Zum Teil werden Kosten für Auffrischungsimpfungen von den Krankenkassen übernommen. Es gibt auch Indikationsimpfungen bei erhöhter Gefährdung von Personen im Zusammenhang mit spezifischen beruflichen Tätigkeiten wie die Hepatitis-B-Impfung (ansteckende Gelbsucht) bei medizinischem Personal mit nachgewiesenem erhöhtem Ansteckungsrisiko. Auch regionale Besonderheiten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit können ausschlaggebend sein als Indikation für eine Schutzimpfung. Hierzu gehört die Impfung gegen Frühsommermeningitis (FSME) bei Forstarbeitern, die in endemischen FSME-Gebieten im südlichen Bayerischen Wald arbeiten.
ReiseTravel : Bei wem liegt die Verantwortung für entsprechende Impfungen?
Dr. Schmidt : Die Verantwortung sowohl zur Realisierung der Vorsorgeuntersuchung als auch der Kostentragepflicht zur Gewährleistung des notwendigen Impfschutzes liegt beim Unternehmer. Nach § 21 Sozialgesetzbuch VII ist er generell für die Durchführung aller Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verantwortlich. Unterstützt und beraten wird er dabei vom zuständigen Unfallversicherungsträger. Das gleiche Präventionskonzept gilt selbstverständlich bei Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland zur Wahrnehmung beruflicher Aufgaben. Ergänzend wird auf Antrag des Unternehmers für die ins Ausland entsandten Personen Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Versicherungsfälle) gewährt, wenn diese Personen nicht bereits aufgrund des Sozialgesetzbuches oder des zwischen- oder überstaatlichen Rechts versichert sind. Einzelheiten dazu enthalten Berufsgenossenschaftliche „Richtlinien für die Auslandsunfallversicherung“.
ReiseTravel : Und wenn es im Ausland dennoch zur Erkrankung kommt?
Dr. Schmidt : Zur Dokumentation von Erkrankungen im Ausland steht ein Medical-Report zur Verfügung, der vom behandelnden Arzt vor Ort auszufüllen ist. Darin wird auch die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt. Einige, von einem Arbeitseinsatz im Ausland mitgebrachte Krankheiten können durchaus zu einer Berufskrankheit werden und eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen.
ReiseTravel : Eine heikle Frage: Arbeit im Ausland und Aids?
Dr. Schmidt : Bei der Aktualisierung des berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes G 35 wurde geprüft, ob und in welcher Weise ein HIV-Antikörpertest Bestandteil des Untersuchungsprogramms sein sollte. Nach derzeitigem Kenntnisstand über HIV-Infektionen hat der Test auch Bedeutung für die Beratung des Versicherten im Hinblick auf die Risiken einer Schutzimpfung und mögliche Infektionen. Hier ist man dem Votum des Nationalen Aids-Beirates gefolgt, wonach sich prinzipiell niemand einem HIV-Test zu unterziehen hat.
ReiseTravel : Abschließend ein Tipp?
Dr. Schmidt : Wenn Sie Mitarbeiter zu längerem Arbeitsaufenthalt außerhalb Deutschlands entsenden, beraten Sie sich mit Ihrem Betriebsarzt oder der Berufsgenossenschaft. Für Reisende stehen Informationsquellen im Internet - Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung - unter www.bzga.de mit „Gesundheit! Tipps für unbeschwertes Reisen“ - zur Verfügung. Der einfachste Weg ist eine Konsultation des Hausarztes.
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| Kontakt |
Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
Theodor-Heuss-Straße 160, D-30853 Langenhagen
Fon 0511 – 7257 – 0, Fax 0511 – 7257 790
Unser Autor Gerald H. Ueberscher (e-Mail: ueberscher-redaktion@t-online.de) führte das Interview.
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