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Pedelecs in unserer Zeit

Verkehrs- und versicherungsrechtliche Betrachtung zu Pedelecs

Sehr geehrte ReiseTravel User,

als 1845 das Fahrrad mit Tretkurbel erfunden wurde, dachte noch niemand an seinen hoch entwickelten Hi-Tech-Enkel, das Pedelec. Damals war klar: Wer in die Pedale tritt und sich so fortbewegt, fährt Fahrrad. Nach dem Wiener Übereinkommen von 1968 ist das Fahrrad defi­niert als „Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrie­ben wird“.

Vierzig Jahre später wurde das Motorrad erfunden. Seither gilt: Wer Gas gibt und sich ohne Treten fortbewegt, fährt Motorrad. Nach dem Wiener Übereinkommen ist ein Kraftfahrzeug definiert als „Jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor", wobei Schienen­fahrzeuge ausgenommen sind.

Mit der Erfindung des Pedelecs im Jahr 1992 ist die Abgrenzung zwischen Fahrrad und Mo­torrad schwieriger geworden. Diese Zwitter werden sowohl durch Muskelkraft, als auch durch einen Elektromotor angetrieben. Und um die Sache noch komplizierter zu machen, gibt es Pedelecs auch noch in unterschiedlichen Leistungsstärken und mit zahlreichen Bezeichnun­gen. Für den ADAC bedeutet dies, dass er sich nicht nur um die technische Bewertung dieser neuen Verkehrsmittel - beispielsweise in Form von Produkttests - zu kümmern hat, sondern, dass er sich auch mit den verkehrspolitischen und verkehrsrechtlichen Fragen rund um die Pedelecs befassen muss.

In dem vorgestellten Test haben sich ADAC und Stiftung Warentest mit den Ka­tegorien beschäftigt, die über 90 Prozent Marktanteil der in Deutschland verkauften Elektrofahrräder ausmachen, Das sind die Pedelecs mit 250 Watt Nenndauerleistung, deren Unter­stützungsmotor bei Erreichen einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h abschaltet. Wer schneller fahren will, muss das rund 25 Kilo schwere Fahrzeug allein durch die Kraft seiner Beine und ohne Motorunterstützung in Schwung bringen. Innerhalb dieser Gattung gibt es auch Pedelecs mit einer Anfahrhilfe. Bei diesen Pedelecs kann man auch ohne Treten fahren, allerdings nur bis sechs km/h, soll es schneller gehen, muss mit getreten werden.

Beide Pedelec-Versionen werden nicht von der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG (zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kfz) erfasst und sind deshalb auch in der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung ausgenommen.

Dass es neben diesen 25 km/h-Pedelecs auch noch schnellere bis 45 km/h gibt – so genannte Speed-Pedelecs - und sogar ein 81 km/h schnelles Pedelec namens eROCKIT, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Wie diese Fahrzeuge rechtlich sauber in die bestehenden Fahrzeugtypen einzuordnen sind und ob für Pedelecs über 25 km/h eine neue Klasse geschaffen werden muss, wird derzeit vom Verkehrsministerium geprüft. Prob­lematisch erscheint hier die Frage, wie die „bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit“ zu definie­ren ist, die bislang für die Klassifizierung wesentlich war: Soll die Geschwindigkeit ohne Treten oder mit Treten ermittelt werden?

Leichter ist es da schon, E-Bikes und Elektroroller einzuordnen: Denn sowohl für das Zulas­sungsrecht als auch das Verhaltensrecht ist es gleichgültig, in welcher Weise der maschinelle Antrieb erfolgt, also ob durch Verbrennungs- oder Elektromotor. Höchstgeschwindigkeit und Leistung entscheiden darüber, ob es sich um ein Mofa, ein Kleinkraftrad oder ein Leichtkraft­rad handelt. Entsprechend sind die gesetzlichen Anforderungen an die Fahrberechtigung und Versicherung.

Aber zurück zu den getesteten Pedelecs bis 25 km/h: Besitzen sie keine Anfahrhilfe, handelt es sich rechtlich - ohne wenn und aber - um ein Fahrrad. Das bedeutet, dass weder eine Fahrberechtigung noch Fahrzeugpapiere oder ein Kennzeichen benötigt werden. Es gibt kein Mindestalter, keine Steuer- und keine Versicherungspflicht. Gefahren wird auf der Straße oder auf Radwegen; hier gilt nur dann eine Benutzungspflicht, wenn der Radweg durch Schilder ausgewiesen ist. Ein Fahrradhelm ist nicht vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen.

Verfügt das Pedelec über eine Anfahrhilfe bis 6 km/h, wie die von uns getesteten Modelle Flyer C8 Premium und Winora F2, gibt es einen wesentlichen Unterschied: Da sie bis 6 km/h auch ohne Mittreten - allein durch Maschinenkraft - gefahren werden können, handelt es sich rechtlich um ein - wenn auch sehr langsames - Kraftfahrzeug, das nach dem Führerschein­recht wie ein Mofa behandelt wird. Das bedeutet, dass eine Mofaprüfbescheinigung benötigt wird, wenn der Fahrer nach dem 31. März 1965 geboren ist und nicht über eine allgemeine Fahrerlaubnis verfügt. Als Kfz darf das Pedelec mit Anfahrhilfe nur dann auf dem Radweg fahren, wenn dies ausnahmsweise für Mofas erlaubt ist, also durch Zusatzschild oder außer­halb geschlossener Ortschaften. Ansonsten gilt auch hier weder die Versicherungs- noch die Helmpflicht.

Pedelecs Versicherungsrecht   

Was passiert nun, wenn mit einem versicherungsfreien Pedelec ein Unfall verursacht wurde? Welche Versicherung kommt für den Schaden des anderen auf?

Nur die schnelleren Pede­lecs über 25 km/h brauchen ja ein Fahrzeug bezogenes Versicherungskennzeichen. Zunächst gilt dasselbe wie beim „normalen“ Radfahrer: Eine freiwillig abgeschlossene private Haft­pflichtversicherung übernimmt die Schäden, die einem Dritten zufügt wurden. Das gilt grund­sätzlich für alle Pedelecs bis 25 km/h ohne Anfahrhilfe.

Nach einer Stichprobe des ADAC weisen einige Versicherungsgesellschaften in ihren Bedin­gungen aber ausdrücklich darauf hin, dass nur „nicht selbst fahrende" Fahrzeuge vom Versicherungsschutz erfasst sind“. Das Pedelec mit Anfahrhilfe ist aber - wenn auch nur bis 6 km/h - „selbst fahrend“ und bleibt es auch bei höheren Geschwindigkeiten, die nur durch Mittreten erreicht werden. Diese Fahrzeuge sind nicht über ein Mofakennzeichen versichert und nur dann von der privaten Haftpflichtversicherung erfasst, wenn dies ausdrücklich so geregelt ist.

Wenn also die private Haftpflichtversicherung Pedelecs mit Anfahrhilfe ausgeschlossen hat - was sie nach geltendem Recht machen darf - besteht im Schadensfall eine Versicherungslücke, die Existenz bedrohend sein kann: Denn der Geschädigte macht seine Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche direkt beim Fahrer geltend; gerade bei schweren Verletzun­gen können das fünf- und sechsstellige Beträge sein. Kann der Verursacher nicht zahlen, geht der Geschädigte leer aus: Die Verkehrsopferhilfe springt nicht ein. Sie hilft nur, wenn ein Fahrzeug trotz bestehender Versicherungspflicht nicht versichert war und einen Unfall verur­sacht hat. Das Pedelec ist aber - wie erwähnt - auch bei Anfahrhilfe wegen der geringen Ge­schwindigkeit (6 km/h) nicht versicherungspflichtig.

Deshalb appelliert der ADAC an die Versicherungswirtschaft, diese Versicherungslücke schnellstmöglich und bei allen Privathaftpflichtversicherern zu schließen. Wer mit einem Pede­lec fährt, sollte im eigenen Interesse unbedingt eine private Haftpflichtversicherung besitzen. Wer mit einem Pedelec mit Anfahrhilfe unterwegs ist, sollte mit seiner Versicherung abklären, ob auch dieses Fahrzeug mitversichert ist.

Pedelecs Verkehrssicherheit  

Erlauben Sie mir noch einige Gedanken zum Thema Verkehrssicherheit. Viele Experten befürchten, dass es zu mehr Unfällen kommt, wenn Pedelecs bis 25 km/h verstärkt auf Radwegen verkehren. Nach dem derzeitigen Stand des Wissens müssen alle Aussagen zur Gefährlichkeit von Pedelecs als rein spekulativ betrachtet werden. Zwar soll demnächst die BASt-Studie „Potentielle Einflüsse von Pedelecs und anderer motorisierter Fahrräder auf die Verkehrssicherheit unter besonderer Berücksichtigung älterer Radfahrer“ gestartet wer­den, allerdings ist mit ersten Ergebnissen nicht vor Sommer 2013 zu rechnen. Auch die Un­tersuchung des GDV vom Frühjahr 2011 lässt keine allgemeinen Aussagen zur Sicherheit von Pedelecs zu, da Crashtests und Fahrversuche Sicherheitsprobleme lediglich für die so ge­nannten „Speed-Pedelecs“ (Motorunterstützung bis 45 km/h) erkennen ließen.

Darüber hinaus ergeben sich in Verbindung mit der zunehmenden Verbreitung der Pedelecs noch weitere Fragen, die dringend einer Antwort bedürfen. So ist zum Beispiel zu klären, ob und in wie weit die bestehende Infrastruktur auf den sicheren Betrieb von Pedelecs ausrei­chend vorbereitet ist. Schon heute entsprechen viele Radwege nicht dem Stand der Technik und stellen damit schon für den „normalen“ Radverkehr keine sicheren Verkehrsanlagen mehr dar.

Völlig ungeklärt sind auch Fragen, wie sich die Pedelecs auf das Verkehrsaufkommen insge­samt auswirken werden. Vor allem in der Stadt könnte sich das Pedelec zu einer echten Alternative zum Pkw entwickeln.

Noch gar nicht gesetzlich geregelt ist die Frage einer Helmpflicht für Pedelec-Fahrer, die schneller als 25 km/h fahren können und für solche mit Anfahrhilfe, die rechtlich als Kraftfahr­zeug gelten. Auch ohne endgültige Regelung durch den Gesetzgeber, empfiehlt der ADAC hier das freiwillige Tragen eines Fahrradhelms.

Sehr geehrte ReiseTravel User, vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Johann Grill

Leiter Verbraucherschutz und Interessenvertretung ADAC - Am Westpark 8, D-81373 München, www.adac.de

Stiftung Warentest, www.test.de  

Sehr geehrte ReiseTravel User,

bitte schreiben Sie uns Ihre Meinung, senden uns Ihre Fragen oder Wünsche. Vielen Dank.

Ihr ReiseTravel Team: feedback@reisetravel.eu

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