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Mythos mieten
Die Hälfte aller Deutschen lebt in Mietwohnungen: Obwohl sie eigentlich Experten auf diesem Gebiet sein sollten, gibt es nach wie vor einige Irrtümer rund um das Thema Mieten, die sich hartnäckig in den Köpfen festgesetzt haben. Um damit aufzuräumen, hat Robert Litwak, Mitgründer von kautionsfrei.de, die zehn größten Miet-Mythen zusammengestellt und erklärt, was es damit auf sich hat:
1. Der Vermieter darf das Grillen verbieten! Das darf er tatsächlich. Wenn es keine vertragliche Vorgabe gibt, sollte man sich auf sein Gefühl verlassen. Dabei ist es wichtig, sich mit den Nachbarn auszutauschen und Grillparties anzukündigen, damit das Verhältnis untereinander dadurch nicht belastet wird.
2. Untermieter sind verboten! Dabei ist zu unterscheiden, ob die Wohnung teilweise (nur ein Zimmer) oder komplett untervermietet wird. Bei der kompletten Untervermietung braucht es die Zustimmung des Vermieters. Kann man sich den vollständigen Mietpreis nicht mehr leisten, hat man sogar Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters, dass noch jemand in die Wohnung einziehen darf. Neue Lebenspartner müssen immer als Untermieter akzeptiert werden.
3. Ist die Wohnqualität beeinträchtigt, kann man die Miete kürzen! Das ist richtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermieter etwas dafür kann oder nicht. Man sollte sich bei der Verringerung der Miete aber an die von den örtlichen Mietervereinen vorgegebenen Prozentsätze halten, die sich je nach Mangel unterscheiden. Der gekürzte Mietbetrag sollte auf einem Extrakonto hinterlegt werden, um in einem möglichen Rechtsstreit, einer Argumentation hinsichtlich der Zweckentfremdung von Mietgeldern keinen Raum zu geben.
4. Nachts darf nicht geduscht werden! Natürlich sollte man Rücksicht auf seine Nachbarn nehmen und davon absehen, zu späterer Stunde die Waschmaschine laufen zu lassen. Nachts zu duschen, ist aber erlaubt und vor allem für Schichtarbeiter oder für jene, die früh aufstehen müssen unverzichtbar. Das gehört zur freien Entfaltung der Persönlichkeit.
5. Bis zu zwei Partys pro Jahr sind erlaubt! Es gibt kein Gesetz, das vorschreibt, wie oft man im Jahr feiern darf. Unter Einhaltung der Nachtruhe sind zwei Partys kein Problem. Insbesondere in den Sommermonaten sollten Partys ab 22 Uhr aber nach drinnen verlegt werden. Sollte ein Nachbar wegen Ruhestörung die Miete kürzen, muss der Ruhestörer dafür aufkommen.
6. Wer drei Nachmieter vorschlägt, darf fristlos kündigen! Eine fristlose Kündigung ist nur dann möglich, wenn es einen triftigen Grund dafür gibt, zum Beispiel wenn eine gesundheitliche Gefährdung von der Mietsache ausgeht. Will man bei einer fristgemäßen Kündigung früher ausziehen, besteht die Möglichkeit, dem Vermieter Nachmieter vorzuschlagen. Allerdings muss dieser keinen davon akzeptieren, sodass Mieter unter Umständen nicht früher aus der Wohnung rauskommen beziehungsweise doppelte Mietzahlungen in Kauf nehmen müssen.
7. Kleinere Reparaturen zahlt der Mieter aus eigener Tasche! Gibt es keine andere Regelung, müssen auch kleine Reparaturen vom Vermieter getragen werden. Eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag beinhaltet Informationen darüber, bis, zu welchem Betrag der Mieter die Kosten übernehmen muss.
8. Der Mieter darf die Wände streichen, wie er will! Jedem ist freigestellt, welche Wandfarbe er für die Wohnung auswählt. Bei Auszug muss die Wohnung auch nicht zwingend weiß übergeben werden - ein heller, sauberer Anstrich ist ausreichend. Generell sollte jeder Mieter seine Wohnung sauber und gepflegt hinterlassen, um so weder den Vermieter noch den Nachmieter zu verärgern.
9. Bei Eigenbedarf muss der Mieter ausziehen! Diese Form der Eigenbedarfskündigung ist nur dann möglich, wenn sie begründet ist. Soll beispielsweise einer Familie mit kleinen Kindern, die an die Umgebung gewöhnt, oder älteren Menschen, denen kaum noch ein Umzug zuzumuten ist, aus Eigenbedarf gekündigt werden, muss abgewogen werden, wer das größere Interesse daran hat, die Wohnung für sich zu beanspruchen. In besonderen Härtefällen können Mieter sogar vor Gericht ziehen. Aktuell beschäftigen sich mehrere Gerichte mit grundsätzlichen Urteilen zur Kündigungsfrist bei Eigenbedarfsanmeldung.
10. Der Mieter muss eine Kaution zahlen! Laut Gesetz muss der Mieter keine Mietkaution bezahlen. Der Vermieter kann aber drei Monatsmieten zur Absicherung seiner Mietsache verlangen. Diese muss er getrennt von seinem Privatvermögen anlegen und verzinsen. Ist das Mietverhältnis beendet, hat der Mieter Anspruch auf die Rückzahlung der Kaution inklusive der Zinsen. Wem dieser Betrag nicht ohne Weiteres zur Verfügung steht, kann alternativ eine Kautionsbürgschaft zum Beispiel über kautionsfrei.de abschließen. Dafür bezahlt der Mieter jährlich einen geringen Anteil der Kautionssumme und erhält im Gegenzug eine Urkunde, die beim Vermieter hinterlegt wird.
Über kautionsfrei.de: kautionsfrei.de ist ein Produkt der plusForta GmbH und der Spezialist für bargeldlose Mietkautionen. In Zusammenarbeit mit der namhaften R+V Versicherung bietet das Dienstleistungsunternehmen ganzheitliche Service-Konzepte und IT-Lösungen, mit deren Hilfe sich beispielsweise die Mietkaution einfach, schnell und sicher abwickeln lassen. Neben den Mietern profitieren auch Vermieter, Verwalter und Makler von diesen Vorteilen.
Der Mieter muss keine Barkaution hinterlegen. Dadurch wird er finanziell entlastet und kann sich schneller für eine Wohnung entscheiden. Gleichzeitig erhält der Vermieter eine größere Sicherheit als mit einer herkömmlichen Mietkaution bei gleichzeitiger Reduzierung des Verwaltungsaufwandes. Die teure und aufwendige Bonitätsprüfung übernimmt kautionsfrei.de.
Gegründet wurde das Unternehmen im Jahr 2008 von der Schneider Golling & Cie Assekuranzmakler AG und der Capitol Immobilien GmbH. Mit Sitz in Düsseldorf, Köln und Berlin ist kautionsfrei.de bundesweit vertreten und kooperiert mit über 200 namhaften Partnern der Immobilien-, Finanz- und Versicherungsbranche. Zudem ist kautionsfrei.de aktiv im Social Network vertreten und informiert regelmäßig via Social Media Kanäle wie Facebook, Google+, Twitteroder YouTube. www.kautionsfrei.de
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