Berlin

Durch das Filesharing ist der schnelle Datentausch im Internet zur Norm geworden: Bitte Juristische Konsequenzen beachten!

Herunterladen und Tauschen: Die schnelle Weitergabe beziehungsweise der Austausch von Dateien und Inhalten im Internet hat mithilfe des Filesharing neue Dimensionen erreicht. Spezielle Programme und Netzwerke ermöglichen es Nutzern, Inhalte mit einer hohen Downloadgeschwindigkeit herunterzuladen und mit anderen zu teilen. Wer jedoch nicht aufpasst, muss mit juristischen Problemen rechnen.

Der Begriff „Filesharing“ stammt aus dem Englischen und setzt sich aus den Bezeichnungen für „Datei“ (file) sowie „teilen“ (share) zusammen. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um einen Austausch von Inhalten und Daten im Internet.

Die Verbreitung der Daten geschieht beim Filesharing über einen Zusammenschluss von Rechnern verschiedener Nutzer, die dann Dateien untereinander zur Verfügung stellen. Die verbundenen Computer bilden in der Regel ein Netzwerk. Daher wird diese Art des Datentausches umgangssprachlich oft als Tauschbörse bezeichnet.

Wie?

Um Dateien tauschen zu können, werden neben diesem sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerk („peer“ bedeutet so viel wie „Ebenbürtiger“ oder „Kollege“) ein Filesharing-Programm und Torrent-Dateien benötigt.

Die Software, auch Filesharing-Client genannt, verbindet die Rechner im Netzwerk miteinander und sucht die gewünschten Inhalte. Ein Client ist dabei in der Regel auf ein bestimmtes Netzwerk ausgerichtet. Zu den bekanntesten Netzen zählen BitTorrent und eDonkey2000.

Beim Filesharing werden die Inhalte jedoch nicht direkt von einem Rechner zum anderen transferiert, sondern über sogenannte Torrent-Dateien als Fragmente von verschiedenen Computern bezogen. Eine Torrent-Datei beinhaltet dabei die Informationen, die zum eigentlichen Download benötigt werden.

Der Filesharing-Client sucht mithilfe der Torrent-Datei, wo sich die Inhalte im Netzwerk befinden, prüft die Ressourcen der jeweiligen Rechner und ermöglicht so einen schnellen Download. Werden in einem Peer-to-Peer-Netzwerk Daten heruntergeladen, bieten die Filesharing-Programme diese in den meisten Fällen auch gleichzeitig wieder zum Teilen an. Der Nutzer wird also auch zum Anbieter.

Juristische Konsequenzen beim Filesharing: Die Methode des Filesharing ist nicht grundsätzlich verboten. Sie wird beispielsweise oft auch von Unternehmen genutzt, um Mitarbeitern Informationen und Dateien zur Verfügung zu stellen.

Illegal wird das Filesharing dann, wenn urheberrechtlich geschützte Dateien geteilt werden. Handelt es sich bei den angebotenen Inhalten um das geistige Eigentum anderer, die einer derartigen Nutzung nicht zugestimmt haben, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. In einen solchem Fall ist mit einer Abmahnung aufgrund von widerrechtlichem Filesharing sowie Schadensersatzforderungen zu rechnen.

Besonders häufig werden Filme, Serien, Musik und Computerspiele per Filesharing getauscht und verbreitet. In der Regel liegt das Einverständnis des Schöpfers oder des Inhabers der Nutzungsrechte nicht vor, sodass gegen diese Art der Verbreitung und Nutzung gemäß des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vorgegangen werden kann.

Das Urheberrecht schließt neben dem Schutz des geistigen Eigentums auch eine angemessene Vergütung für den Schöpfer beziehungsweise für den Inhaber der Verwertungsrechte ein. Da es sich beim Filesharing üblicherweise um einen kostenlosen Austausch handelt, entgeht dem Urheber eine Vergütung. Folglich kann aus einer Nutzung von Inhalten via illegalem Filesharing neben einer zivilrechtlichen Abmahnung auch ein Schadensersatzanspruch hervorgehen.

Hierbei geht es meist um einen Ausgleich etwaig entgangener Gewinne. Eine pauschale Aussage über die Höhe eines Schadensersatzes ist daher üblicherweise nicht möglich, da dies immer vom jeweiligen Einzelfall abhängt.

Darüber hinaus stehen dem Urheber bei einer solchen Rechtsverletzung weitere Ansprüche, wozu unter anderem ein Anrecht auf Unterlassung, auf Beseitigung, auf Vernichtung sowie auf Auskunft zählt. 

Haften Eltern für ihre Kinder?

Besonders Jugendliche oder junge Internetnutzer erliegen den Versuchungen, die neuesten Hits oder Filme schnell und kostenlos aus dem Netz zu ziehen. Oftmals fehlt das Verständnis bezüglich der rechtlichen Konsequenzen eines solchen Handelns.

Sind dann die Eltern zur Rechenschaft zu ziehen?

Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile einige Urteile zum Thema „Filesharing und Haftung“ gefällt. Im aktuellsten vom 30.03.2017 (Az. I ZR 19/16) wird festgelegt, dass Eltern als Inhaber des Internetanschlusses bei einer Abmahnung wegen Filesharing nachweisen müssen, dass sie nicht der Rechtsverletzer sind.

Ist den Eltern bekannt, wer die Verletzung begangen hat, so müssen sie den Namen preisgeben, um einer Verurteilung zu entgehen - auch wenn es sich in diesem Fall um das eigene Kind handelt.

Allerdings sind Eltern nach einem weiterführenden Urteil von 2015 (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az. I ZR 7/14) nicht dazu verpflichtet ihre Kinder und deren Internetnutzung ohne Verdacht übermäßig zu kontrollieren.

Haben Eltern ihre Kinder ausreichend, beispielsweise über die Konsequenzen von Filesharing, belehrt, können sie demnach nicht in Haftung genommen werden, wenn die Kinder dennoch illegal im Netz unterwegs sind.

Die Eltern sind jedoch verpflichtet, die Internetnutzung soweit zu kontrollieren, dass eine Schädigung durch Urheberrechtsverletzungen nicht stattfindet. Hierzu reicht laut BGH eine Aufklärung über die Rechtswidrigkeit von Tauschbörsen und der Nutzung von Filesharing sowie ein Verbot der Nutzung aus. Geschieht dies, folgen Eltern ihrer Aufsichtspflicht.

Eine allgemeine Aufklärung über die Regeln der Internetnutzung stellt jedoch keine ausreichende Beaufsichtigung dar, sodass Eltern in einem solchen Fall in Haftung genommen werden können.

ReiseTravel Service

Informationen zum Thema „Filesharing“ hier. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.filesharingabmahnung.de  viele weitere Ratgeber, Informationen und eBooks zu Themen, wie Widerspruch, Schadensersatz und IP-Rückverfolgung.

Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.: Der BvdR. E.V. ist der Zusammenschluss von Rechtsjournalisten und Rechtsanwälten aus ganz Deutschland, die Rechtsbeiträge zu verschiedensten Themen auf den Portalen arbeitsvertrag.org, scheidung.org, abmahnung.org und rechtsanwaltfachangestellte.org veröffentlichen.

Der Verband wurde im August 2015 von dem Rechtsanwalt Mathis Ruff in Berlin ins Leben gerufen. Übergeordnetes Ziel ist es, umfassende Informationsportale zu schaffen, auf denen sich interessierte Bürgerinnen und Bürger über sämtliche relevanten Rechtsbereiche in Deutschland informieren können. Zudem wird ein deutschlandweites Anwaltsverzeichnis aufgebaut und gepflegt. Der Verband sieht sich an dieser Stelle ausschließlich als Informationsplattform und bietet daher keine Rechtsberatung an. 

Von Dörte Lecher.

News:

Urheberrechtsverletzung - Was tun?

Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. hat ein E-Book zum Thema “Urheberrechtsverletzung - Was tun?” veröffentlicht mit den Themen:

Was gilt als Urheberrechtsverletzung? - Was ist bei einer Urheberrechtsverletzung zu tun? - Trotz Unschuld eine Abmahnung erhalten - was tun? - Meine Urheberrecht wurde verletzt?

E-Book: www.urheberrecht.de/ebook-urheberrechtsverletzung-was-tun.pdf

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